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Bei der Neuschätzung handelt es sich nicht um ein eigentliches Beschwerdeverfahren, sondern um eine "normale" amtliche Tätigkeit eines Vollstreckungsorgans. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswe-sen richtet sich gleichwohl – mit Ausnahme der Kostenfreiheit – nach den Grund-sätzen des Beschwerdeverfahrens (E. 1.2). Wird die Beschwerde gegen eine amtliche Schätzung des gepfändeten Grundstücks gutgeheissen, erweist sich die Neuschätzung durch die Aufsichtsbehörde als gegenstandslos (E. 1.3). OGE 93/2018/15 vom 30. November 2018 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht